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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Für die Auftragsabwicklung gelten vorbehaltlich besonderer Absprachen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen, die in jedem Fall Vorrang vor abweichenden Geschäftsbedingungen des Käufers haben, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Unsere Angebote sind so lange freibleibend, bis wir eingehende Aufträge schriftlich bestätigt haben. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen mündlich erfolgte Absprachen oder Zusagen jedweder Art bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Unsere Preise verstehen sich in vereinbarter Währung ab Werk ausschließlich MWSt., welche zu dem am Tag der Lieferung gültigen Steuersatz zusätzlich berechnet wird. Ihnen liegen die Lohn- und Materialkosten zur Zeit des Vertragsschlusses zugrunde. Sofern wir keine Festpreisgarantie gegeben haben, behalten wir uns im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Sinne von § 24 AGB-Gesetz kostenbedingte Preiskorrekturen auch innerhalb der ersten vier Monate nach Vertragsschluß vor.
    1. Die Angabe der Lieferzeit erfolgt ohne Gewähr, wenn nicht die Lieferzeit von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wird. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die gekaufte Ware unser Werk bzw. Auslieferungslager verlassen hat oder bei vereinbarter Abholung dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
    2. Die Lieferfrist beginnt, wenn die gemäß Ziffer 5 bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig werdende Kaufpreisanzahlung des Käufers bei uns eingeht, frühestens jedoch mit Abschluß des Kaufvertrages. Auch eine verbindliche Lieferfrist verlängert sich um eine angemessene Zeitspanne, wenn vom Käufer zu liefernde Unterlagen nicht rechtzeitig eingehen, erforderliche Klarstellungen sich ohne unser Verschulden verzögern oder Genehmigungen Dritter nicht rechtzeitig eingeholt werden können.
    3. Höhere Gewalt, Rohstoffmangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände entbinden uns von der Einhaltung jedweder Lieferfrist und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, soweit die Erfüllung der Lieferpflicht für uns unzumutbar wird. Treten wir nicht zurück, verlängert sich auch eine fest zugesagte Lieferfrist angemessen.
    4. Für Schäden, die dem Käufer durch eine berechtigte Lieferverzögerung oder -verweigerung entstehen, haften wir nicht. Wir werden jedoch dem Käufer den Eintritt eines oben genannten Umstandes sowie gegebenenfalls die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung alsbald mitteilen.
    5. Für Schäden, die dem Käufer aus einer unberechtigten, aber von uns nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Lieferverzögerung erwachsen, kann der Käufer unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche eine Verzugsentschädigung fordern, die für jede Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchsten 5 % des Werts desjenigen Teils der Gesamtlieferung beträgt, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Im übrigen haften wir nur für vorhersehbare Schäden.
    6. Zu Teillieferungen sind wir in angemessenem Umfang berechtigt.
  4. Zahlungen sind in bar, ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten:
    Für Anlagen, Apparate und Maschinen
    1/3 sofort bei Erhalt der Auftragsbestätigung
    1/3 sofort bei Erhalt unserer Versandbereitschaftsanzeige
    1/3 innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Versandbereitschaftsanzeige.
    Bei voller Bezahlung sofort bei Erhalt der Auftragsbestätigung gewähren wir 3 % Skonto. Für sonstige Erzeugnisse oder Leistungen 1/1 netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Teillieferungen hat die Zahlung entsprechend dem Umfang der einzelnen Lieferung zu erfolgen. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Spesen und Diskont gehen zu Lasten des Käufers. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank oder dem Zinssatz der an seine Stelle tritt. Uns steht der Nachweis eines höheren, dem Käufer der Nachweis eines erheblich geringeren Verzugsschadens offen. Unsere Vertreter sind grundsätzlich nicht zur Entgegennahme von Zahlungen befugt.
  5. Gegen unsere Zahlungsansprüche darf der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte wegen geltend- gemachter Gewährleistungsansprüche darf der Käufer nur in einem nach Art und Bedeutung des Mangels angemessenen Umfang ausüben.
    1. Treten beim Käufer laut Auskunft einer Bank oder Auskunftei Ereignisse ein, die die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages bei verständiger Würdigung nicht mehr als gesichert erscheinen lassen, oder werden uns solche vor Vertragsschluß liegenden Umstände nachträglich bekannt, können wir unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzansprüche des Käufers vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer nicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist nach seiner Wahl ausreichende Sicherheit leistet oder den Restkaufpreis bezahlt. Während dieser Frist ruht unsere Lieferverpflichtung.
    2. Der Absatz a) gilt entsprechend für die Kreditwürdigkeit eines Wechselbürgen oder des Wechselakzeptanten. Bei Bezahlung des Restkaufpreises geben wir den Wechsel zurück.
  6. Der Versand erfolgt ab Lager oder Lieferwerk auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Zusendung bzw. fob- oder cif-Lieferung vereinbart ist. Bei Vereinbarung einer Frachtvergütung sind die Frachtkosten vom Käufer skontofrei vorzulegen. Wird der Versand oder die Zustellung durch Verschulden des Käufers verzögert, können wir ein 1 Lagergeld in Höhe von / 2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Dasselbe gilt bei vereinbarter Versandverzögerung nach Ablauf eines Monats seit Anzeige der Versandbereitschaft. Verpackung wird besonders berechnet und nicht zurückgenommen. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
  7. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware geht, auch bei Teillieferungen, mit der Absendung der Ware oder, wenn Abholung vereinbart wurde oder sich die Absendung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn wir versandbereit sind, die Lieferung aber auf Wunsch des Käufers zurückstellen.
    1. Steht uns wegen völliger oder teilweiser Nichterfüllung des Vertrages ein Schadensersatzanspruch gegen den Käufer zu, so beträgt dieser 25 % des auf die nicht gelieferte Ware entfallenden Kaufpreises. Uns steht der Nachweis eines höheren, dem Käufer der Nachweis eines erheblich niedrigeren Schadens offen.
    2. Unser Anspruch auf Ersatz der Wertminderung der Ware im Falle unseres berechtigten Rücktritts vom Vertrag beträgt pro angefangenem Monat seit Übergabe der Ware oder Datum der Versandbereitschaftsanzeige 3 % des jeweiligen Kaufpreises. Uns steht der Nachweis einer höheren, dem Käufer der Nachweis einer erheblich niedrigeren Wertminderung offen.
    1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus dem jeweiligen Kaufvertrag und aller sonstiger aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer entstandenen Forderungen vor. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Sal- doforderung des Verkäufers. Durch die Saldierung eines Kontos bzw. die Anerkennung eines Saldos werden die vorstehenden Rechte nicht berührt.
    2. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne daß wir aus dieser Vereinbarung verpflichtet werden.
    3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch Verarbeitung oder Umbindung zu einer neuen, einheitli- chen Sache verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§ 947 BGB), steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung der neuen Sache verwendeten Waren zu. Die aus der Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.
    4. Soweit der Käufer die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr veräußert oder be-/verarbeitet, stimmen wir diesen Verfügungen unter folgenden Voraussetzungen zu: Der Käufer darf sich zum Zeitpunkt der Verfügung nicht mit der Kaufpreiszahlung im Rückstand im Sinne der Ziffer 5 befinden. Bei der Weiterveräußerung wird die Vorbehaltsware in Vertragsabschlußunterlagen und Rechnungen als »Brennenstuhl-Produkt« bezeichnet. Der Käufer tritt die ihm aufgrund der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen nebst allen Nebenrechten gemäß den Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes ab. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung darf im Verhältnis zwischen Käufer und Dritten nicht von der Zustimmung des Dritten abhängig gemacht worden sein. Die Forderung darf nicht bereits an andere abgetreten sein. Zu sonstigen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt.
    5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer nebst allen Nebenrechten bereits jetzt unabhängig von der Zahl der Abnehmer (Dritten) in voller Höhe an uns ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Rechnungsbetrages abgetreten.Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentums- anteils an der veräußerten Sache. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus diesem Vertrag entsprechend den vorgenannten Bestimmungen im voraus an uns abgetreten. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen so lange ermächtigt, wie er seinen vertraglichen Pflichten uns gegenüber nachkommt. Die eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.
    6. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Käufer ist nicht zulässig. Der Käufer hat uns jedwede Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen, uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie dazu notwendige Unterlagen auszuhändigen. Außergerichtliche und gerichtliche Kosten unserer Interventionen trägt der Käufer; er hat diese Kosten auf Verlangen vorzuschießen. Soweit der Käufer die Kosten trägt, treten wir ihm uns gegen Dritte zustehende Kostenerstattungsansprüche ab.
    7. Im Augenblick der Erfüllung im Sinne des § 11 a) geht das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Käufer über. Die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu. h) Übersteigt der Wert der uns vom Käufer zur Sicherheit abgetretenen Forderungen nicht nur vorübergehend unsere Forderungen gegen den Käufer um insgesamt mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach eigener Wahl freigeben.
    8. Übersteigt der Wert der von uns vom Käufer zur Sicherheit abgetretenen Forderungen nicht nur vorübergehend unsere Forderungen gegen den Käufer um insgesamt mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach eigener Wahl freigeben.
    9. Verlangen wir die Vorbehaltsware zurück, weil sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet, weil über das Vermögen das Käufers das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird oder weil unsere Befriedigung anderweitig gefährdet ist, hat der Käufer die Ware spesen- und frachtfrei zurückzusenden und Ersatz für den Minderwert der Ware gemäß Ziffer 10 b) zu leisten. Unsere Rechte aus §§ 326, 346 ff. BGB und § 46 KO bleiben unberührt. Der Käufer verzichtet auf seine Rechte aus §§ 50, 36 Abs. 2 Vergl. O.
    1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware oder, sofern wir auch die Montage übernommen haben, mit deren Beendigung, spätestens jedoch mit Beginn der Benutzung der Ware durch den Käufer.
    2. Für Handelsgeschäfte mit Kaufleuten finden die Vorschriften der §§ 377 und 378 HGB zusätzlich Anwendung.
    3. Unsere Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn eine Nachbesserung endgültig fehlschlägt oder von vornherein unmöglich ist und eine Ersatzlieferung nicht binnen angemessener Zeit möglich ist oder von uns abgelehnt wird, kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ersetzte Teile bzw. Waren gehen, sofern der Käufer bereits Eigentümer der Ware ist, in unser Eigentum über.
    4. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn uns der Käufer nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme eines nicht aussichtslosen Nachbesserungsversuches gibt. Sie erlischt gleichfalls, wenn der Käufer die Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten endgültig verweigert. Solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht einhält, sind wir unseren Gewährleistungspflichten enthoben, es sei denn, der Käufer hält lediglich einen Teil des Kaufpreises zurück, der nach Art und Bedeutung des Mangels angemessen ist. Die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten löst keine neuen Gewährleistungsfristen aus.
    5. Unsere Gewährleistungspflicht bezieht sich nicht auf Mängel, die auf natürliche Abnutzung, auf fehlerhafte, nachlässige oder der Bedienungsanleitung nicht entsprechende Behandlung durch den Käufer, auf übermäßige Beanspruchung, auf mangelhafte Montagearbeit des Käufers oder von ihm beauftragter Dritter, auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, auf Transportschäden oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Sie erlischt, wenn der Käufer selbst oder Dritte die Ware ohne unsere Zustimmung umbauen oder sonstwie verändern.
    6. Abweichungen der Ware von Angaben in den unserem Angebot beigefügten Unterlagen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Größen- und Gewichtsdaten. bei Testversuchen bzw. Vorführungen mit einer Ware gleichen Typs erzielte Leistungsdaten) begründen keine Gewährleistungsansprüche, sofern derartige Angaben nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. In diesem Fall sind sie – soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet – als annähernd und keinesfalls als zugesicherte Eigenschaften zu betrachten.
  8. Über die in Ziffer 12 genannten Gewährleistungsansprüche hinausgehende vertragliche Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche für Mangel- und Mangelfolgeschäden sowie für die Verletzung unserer vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten sind ausgeschlossen, wenn nicht der Schaden mindestens auf einem groben Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht. In demselben Umfang sind auch auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützte Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soweit sie nicht auf der Verletzung von Leib und Leben oder der Beschädigung einer anderen als der von uns gelieferten Sache beruhen, vorausgesetzt, daß diese andere Sache vom Geschädigten hauptsächlich privat verwendet worden ist.
    1. Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
    2. Der Kunde stellt den Lieferanten von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
  9. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
  10. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum, unterliegen unserem Urheberrecht und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  11. Erfüllungsort für Zahlungen ist Tübingen, für Lieferungen unser Versandort.
  12. Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten ist Tübingen.
  13. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ist vereinbart.
  14. Die Ungültigkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung die gesetzliche Regelung. Hugo Brennenstuhl GmbH & Co Kommanditgesellschaft. 72074 Tübingen

Hugo Brennenstuhl GmbH & Co Kommanditgesellschaft. 72074 Tübingen